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Annexion

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Hauptseite » Recht » Völkerrecht » Annexion

Der Begriff Annexion oder Annektierung (von lateinisch annectere anbinden, anknüpfen; selten auch Annektion genannt) bezeichnet die nach einer vorangegangenen Okkupation[wp] durch die Anwendung militärischer Gewalt und administrativen Zwanges vorgenommene[1], endgültige Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit[wp] gestandenen Territoriums[wp] eines Staates durch einen anderen. Eine Annexion ist völkerrechtswidrig und daher unwirksam[wp]. Sie geht rechtlich über die Besetzung (Besatzungs­verwaltung[wp]) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit effektiv ausgeübt und es mit dem Erwerb der territorialen Souveränität[wp] über ein besetztes Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet einverleibt wird.[2]

Der Tatbestand der Annexion war in der Vergangenheit Bestandteil des geltenden Völker­gewohnheits­rechts[wp] und zog deswegen regelmäßig einen gültigen Gebiets­erwerbs­titel nach sich. Erst im 20. Jahrhundert wurde die Annexion ausdrücklich verboten. Bis 1945 wurden nicht­kriegerische Annexionen allerdings nicht schon eo ipso[wp] als völkerrechtswidrig angesehen, wenn auch sich im partikulären Völker­vertrags­recht[wp] bereits weitgehende Einschränkungen fanden.[3]

Völkerrechtliche Definition

Rechtswissenschaftler unterscheiden im modernen Völkerrecht von der durch unmittelbare Androhung oder Durchführung militärischer Gewalt charakterisierten Annexion (wobei im Schrifttum umstritten ist, ob eine Annexion nur durch die einseitige Erklärung des annektierenden Staates erfolgen kann[4]) - und damit der völkerrechts­widrigen Aneignung eines Gebietes, das zuvor einem auswärtigen Staat gehörte[5] - die völkerrechtliche Abtretung[wp] (Zession). Bei letzterer hat der Staat, der über das Gebiet allein verfügte, dieses einvernehmlich in einem formellen Vertrag abgetreten; mit ihr tritt die neue Staatsgewalt[wp] an die Stelle der alten.[6] Wird dieses Gebiet dann zu einem neuen, inkorporierten Staat (Gliedstaat[wp]) eines bestehenden Staatsverbandes (Föderation), spricht man von einer konsentierten, nicht einseitigen Sezession.

Tatbestandsmerkmale

Ein Annexionsvorgang liegt vor, wenn alle drei Merkmale des einschlägigen und im Völkerrecht kodifizierten Straf­tatbestands erfüllt sind:

  • Ein durch militärische Gewaltanwendung erfolgender Eingriff in die Territorialhoheit eines fremden, völkerrechtlich anerkannten, vollständig funktionsfähigen, unabhängigen und souveränen Staates.
  • Die Vornahme einer Gebiets­neu­zu­ordnung gegen den ausdrücklichen Willen der Mehrheit der betroffenen Bevölkerung.
  • Die gewaltsame Brechung des Widerstands des von diesem Gebiets­erwerbsakt betroffenen Staates.

Annexion im weiteren Sinne

Allerdings entstehen solche Verträge[wp] oftmals unter Zwang, daher sind beispielsweise Geschichts­wissenschaftler und ein Teil der Völkerrechtslehre dazu geneigt, den Begriff der Annexion auch für bestimmte Zessionen anzuwenden und mithin den eigentlichen Tatbestand um einen auf staatlichem Willensakt beruhenden Gebietsverlust zu ergänzen. So hatte Frankreich am 10. Mai 1871 Elsaß-Lothringen in einer Zession an Deutschland[wp] abgetreten, doch wird der Vorgang unter dem damaligen Druck meist als Annexion bezeichnet.

Diese sprachliche Verwendung entspricht auch der früheren, traditionellen Definition der Völkerrechtler. So definiert das Wörterbuch des Völkerrechts (1960):

Zitat: «Unter Annexion versteht man den gewaltsamen Gebietserwerb eines Staates auf Kosten eines anderen.»Wörterbuch des Völkerrechts[7]

Im Gegensatz zu der engen Definition wird hier der Aspekt der Einseitigkeit[wp] nicht betrachtet. Kern ist hier die Gewalt, die der annektierende Staat ausübt, welche nicht zur Nichtigkeit[wp] des Staatsvertrages[wp] führt.

Der Begriff Annexion ist heute im deutschen Sprachraum überwiegend negativ besetzt[wp], demzufolge sprechen Befürworter nicht von Annexion, sondern von Vereinigung, Rückkehr, Befreiung oder Ähnlichem. Bei lang andauernder Okkupation spricht man auch von "De-facto-Annexion".[8]

Im 19. und frühen 20. Jahrhundert wurden die Begriffe "Einverleibung" und "Inkorporation"[wp] synonym[wp] mit "Annexion" für denselben völkerrechtlichen Vorgang verwendet, da die freie Gewaltanwendung zwischen den Staaten keinen völkerrechtlichen Beschränkungen unterlag und demnach noch nicht zwischen der einvernehmlichen und der gewaltsamen Variante unterschieden wurde.[9]

Völkerrechtliche Garantie der territorialen Integrität

Im klassischen Völkerrecht war die Annexion ein rechtlich wirksamer Erwerbstitel - eine "legale Methode des Gebietserwerbs"[10] - und bis Anfang des 20. Jahrhunderts dem Sieger einer militärischen Auseinandersetzung erlaubt, die Gebiete seines Gegners ganz oder teilweise zu okkupieren und zu annektieren.[11] Als ein wesentliches Prinzip zur Grenzziehung kam dem Grundsatz uti possidetis[wp] (lat. wie ihr besitzt) große Bedeutung zu; also dass die Parteien einer kriegerischen Auseinandersetzung das Territorium und andere Besitzungen behalten dürfen, die sie während des Krieges gewonnen und zum Zeitpunkt des Friedensschlusses in Besitz hatten.[12]

Artikel 10 der Satzung des Völkerbundes verbot den Mitgliedern im Jahr 1919, Annexionen gegenüber anderen Mitgliedern durchzuführen:

Zitat: «Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren.»Artikel 10 Satz 1 der Satzung des Völkerbundes[13]

Vergleichbare Regelungen wurden 1924 in die Satzung der Panamerikanischen Union[wp][14] 1932 in der Hoover-Stimson-Doktrin[wp][15] und 1941 in der Atlantik-Charta[wp] festgehalten. Alle diese Verträge banden völkerrechtlich nur die vertrags­schließenden[wp] Parteien.

Nach Artikel 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen[wp] vom 26. Juni 1945, in Kraft getreten am 24. Oktober 1945, ist "jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt" verboten. Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot einer Annexion, mithin "besitzt das umfassende Annexionsverbot im geltenden Völkerrecht heute auch eine gewohnheits­rechtliche[wp] Grundlage."[16]
Nach Artikel 51 beeinträchtigt die UN-Charta "im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven[wp] Selbstverteidigung. […] Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen […]." Dem allgemeinen Annexionsverbot unterfällt ebenso die "Gegenannexion", also die "Möglichkeit eines völkerrechtlichen Gebietserwerbs aufgrund einer rechtmäßigen Gewaltanwendung" gegen den Aggressor.[17]

Selbstbestimmungsrecht und Annexionen

Urs Saxer sieht die einzige Möglichkeit zur Legalisierung einer rechtswidrigen Annexion folgenden Gebietsherrschaft in einem zustimmenden Referendum der betroffenen Bevölkerung.[18] Dabei kommt der Grundsatz volenti non fit iniuria zum Tragen. In der einschlägigen Fachliteratur werden noch weitere Wege genannt, die nicht auf Selbstbestimmung, sondern auf einem Konsens der staatlichen Souveräne beruhen, so der Abschluss eines Zessionsvertrages, der freiwillige Verzicht des Inhabers der Gebietshoheit[wp] oder die Ersitzung eines zunächst rechtswidrigen Gebietserwerbs mit Wirkung ex nunc.[19]

Auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker greift eine von der Bevölkerung gewünschte Sezession und der anschließende Beitritt zu einem anderen Staat zurück. Annexionen gegen den Willen der Bevölkerung stehen im Konflikt mit diesem Recht. So kommt Wolfgang Benedek beispielsweise zu dem Ergebnis, dass es Serbien wegen des Gewaltverbots der KSZE-Schlussakte[wp] verboten sei, die mehrheitlich von Serben bewohnte Republika Srpska zu annektieren, selbst wenn die Bevölkerung dieses Teilstaates dies in einem Referendum wünsche,[20] ähnlich wie Kroatien die Föderation Bosnien und Herzegowina nicht annektieren dürfte, ohne dass Bosnien und Herzegowina als Staat dem zustimmt.

Innerstaatliche Regelung

Die Annexion bedarf der rechtlichen Umsetzung. Völkerrechtlich greift faktisch die Drei-Elemente-Lehre. Praktisch ist eine Anerkennung durch die betroffenen Mächte zur Sicherung der Herrschaft hilfreich. So erfolgte die Annexion des Amtes Reifenberg durch Nassau aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses.

Nach innen wird die Annexion durch innerstaatliche Gesetze umgesetzt. Beispielsweise wurden die von Frankreich abgetretenen Gebiete am 28. Juni 1871 mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871 über die Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Kaiserreich[21] als reichsunmittelbares Gebiet integriert. Dieses Reichsland Elsaß-Lothringen war daher weder Bundesstaat des Deutschen Reiches noch Bestandteil einer bestimmten gliedstaatlichen Verfassungsordnung. Es wurde dem Bundesrat unterstellt, in dem es ab 1911 auch vertreten war.

Früher sprach man von einem Besitzergreifungspatent (ein Beispiel ist das nassauische Besitzergreifungspatent für das Amt Reifenberg[22]).

Exemplarisch ausgewählte historische Beispielfälle von Voll- und Teilannexionen

  • des polnisch-litauischen Territoriums[wp] durch Preußen[wp], die Habsburgermonarchie[wp] und das Russische Reich[wp] 1772, 1793 und 1795;
  • der Krim, der Taman-Halbinsel[wp] und des Kuban-Gebietes[wp] durch das Russische Reich[wp] unter der Zarin[wp] Katharina der Großen[wp] 1783;
  • des Fürstentums Monaco[wp] durch das revolutionäre Frankreich 1793;
  • der Gebiete des Heiligen Römischen Reichs[wp] links des Rheins[wp] durch die (revolutionäre) Erste Französische Republik[wp] 1794/1801;
  • Ostgeorgiens[wp] (Kartlien-Kachetiens[wp]) durch das Russische Reich 1801;
  • der Freien Reichsstädte Augsburg[wp] und Nürnberg[wp] durch Bayern[wp] 1805 bzw. 1806;
  • Hollands[wp], Hannovers[wp], des Fürstentums Salm[wp], Teile Westfalens[wp] und der Hansestädte[wp] durch das napoleonische Frankreich um das Jahr 1810;
  • Texas[wp] durch die Vereinigten Staaten von Amerika 1845;
  • des gesamten Schleswig-Holsteins[wp], des Königreichs Hannover[wp], Kurhessens[wp], Nassaus[wp], Teilen von Hessen-Darmstadt[wp] und der Freien Stadt Frankfurt[wp] durch das Königreich Preußen 1866 (siehe Preußische Annexionen 1866[wp]);
  • des Königreichs Birma[wp] durch das Vereinigte Königreich als Kolonie nach drei Kriegen, ab 1886 vollständig in Britisch-Indien[wp] eingegliedert;
  • der Republik Hawaii[wp] durch die Vereinigten Staaten 1898;
  • der Philippinischen Republik[wp] durch die Vereinigten Staaten als Kolonie 1899;
  • der Burenrepubliken[wp] Transvaal[wp] und Oranje-Freistaat[wp] durch Großbritannien als Kolonien 1902 infolge des Burenkrieges[wp];
  • Bosnien-Herzegowinas[wp] durch die Österreichisch-Ungarische Monarchie[wp] 1908;
  • des Territoriums Südtirol[wp] durch Italien[wp] nach Auflösung Österreich-Ungarns infolge des Ersten Weltkrieges[wp] 1919 (Vertrag von Saint-Germain[wp]);
  • des Sudetenlandes[wp] 1938 von der Tschechoslowakei durch das Deutsche Reich[wp] nach dem Münchner Abkommen[wp],[23] 1939 dann die faktische Annexion Tschechiens[wp], also der tschechisch besiedelten Landesteile der Tschecho-Slowakischen Republik[wp] im Zuge der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren[wp];
  • der Freien Stadt Danzig[wp] 1939 durch das Deutsche Reich;
  • Westpolens[wp] 1939 durch das Deutsche Reich;[24]
  • Ostpolens[wp] durch die Sowjetunion 1939/45;[25]
  • Finnland verlor große Teile Kareliens[wp], durch den Winterkrieg[wp] 1939-1940 an die UdSSR;
  • Estlands, Lettlands und Litauens im Juli 1940 durch die UdSSR infolge des deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes;
  • Bessarabiens[wp] und der nördlichen Bukowina[wp] durch die UdSSR am 2. August 1940 infolge des deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes;
  • Luxemburgs[wp] 1942 durch das Deutsche Reich;
  • der Ostgebiete des Deutschen Reiches[wp] ohne das nördliche Ostpreußen[wp] durch die VR Polen[wp][26][27][28][29] (durch Gesetz vom 19. Dezember 1947);[30]
  • des Königsberger[wp] Gebiets (heutige Oblast Kaliningrad[wp]) durch die Sowjetunion am 17. Oktober 1945 und dessen Eingliederung in die RSFSR[wp] am 7. April 1946;
  • sowjetische Annexion der Karpatenukraine[wp] 1945-1948;
  • der Stadt Kehl[wp] durch Frankreich 1945-1953;
  • der Südkurilen[wp] - die Kurilen[wp]-Inseln u. a. wurden mit der Region Chabarowsk[wp] zusammengefasst - durch die Sowjetunion am 2. Februar 1946;
  • Acehs[wp] durch Indonesien 1949.

Aktuelle Beispiele

Annexionen nach dem Niedergang europäischer Kolonialherrschaft, Bildung selbständiger Nationalstaaten

Übergang von Kolonialgebieten europäischer Staaten an andere Staaten als Ergebnis ihrer Dekolonisation[wp]:

  • Hyderabad[wp] durch Indien 1948;
  • Portugiesisch-Indien[wp] durch Indien 1961;
  • Eritrea durch das Kaiserreich Abessinien[wp] 1961 (bis 1993);
  • Westneuguinea[wp] durch Indonesien 1969;
  • Sikkim[wp] durch die Indische Union[wp] 1971;
  • Cabinda[wp] durch Angola[wp] 1975;
  • Osttimor[wp] durch Indonesien 1976 (bis 2002, heute unabhängig);
  • Walvis Bay[wp] durch die Südafrikanische Union[wp] 1977 (bis 1994, heute Teil Namibias);

Annexionen von Irak

  • Kuwait[wp] durch den Irak[wp] 1990, mit dem Zweiten Golfkrieg[wp] wurde die Annexion rückgängig gemacht;

Annexionen der Volksrepublik China

  • Tibet[wp] durch die VR China[wp] 1951;[31]

Annexionen von Israel

  • Golanhöhen[wp] durch Israel auf Grund eines israelischen Gesetzes von 1981;[32][33][34] Am 17. Dezember 1981 erklärte der UN-Sicherheitsrat dieses Gesetz auf einer Sondersitzung in seiner Resolution Nr. 497 für "null und nichtig" ("null and void").

Einzelnachweise

  1. Siehe die engere und weitere Definition.
  2. Georg Dahm[wp], Jost Delbrück[wp], Rüdiger Wolfrum[wp]: Völkerrecht. Band I/1, 2. Auflage, de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-005809-X, S. 355 ff.; Knut Ipsen[wp], Völkerrecht - Ein Studienbuch, 4. Aufl., München 1999, S. 260, Rn. 36.
  3. So Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08552-3, S. 67, 81 ff.
  4. Vgl. Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 53 mit weiteren Nachweisen.
  5. Klaus Schubert[wp]/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl., Dietz, Bonn 2006.
  6. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 162.
  7. Hans-Jürgen Schlochauer[wp]/Herbert Krüger[wp]/Hermann Mosler[wp]/Ulrich Scheuner[wp]: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Auflage, Berlin 1960, ISBN 978-3-11-001030-5, Stichwort "Annexion", S. 68 ff. (Zitat S. 68).
  8. Vgl. Wolfgang Benz[wp], Typologie der Herrschaftsformen in den Gebieten unter deutschem Einfluß, in: ders. u. a. (Hrsg.), Die Bürokratie der Okkupation. Strukturen der Herrschaft und Verwaltung im besetzten Europa. Berlin 1998, S. 11-25, hier S. 15.
  9. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 51 f.
  10. Heiko Krüger: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Springer, Berlin/Heidelberg 2009, S. 49, Anm. 292 m.w.N.
  11. Vgl. allgemein Rudolf L. Bindschedler, Annexion, in: Strupp/Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1960, S. 68 f.; zur "kriegerischen Annexion" insbes. Achim Tobler[wp], Eroberung, Wörterbuch I, S. 438/439.
  12. Vgl. Hermann Mosler, Kriegsende, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 2, 2. Aufl., Berlin 1961, S. 333 ff.
  13. Völkerbundssatzung (zu finden in: Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919 mit angehängtem Versailler Vertrag[wp] vom 28. Juni 1919. In: Reichsgesetzblatt[wp], Nr. 140 vom 12. August 1919, S. 689 ff., Digitalisat; Völkerbundssatzung S. 716 ff., Digitalisat).
  14. Ziff. 30 der Völkerrechtssätze der Panamerikanischen Union von 1924
  15. Die sogenannte Stimson-Doktrin vom 7. Januar 1932 zum Einmarsch Japans[wp] in die chinesische Mandschurei (siehe Mandschukuo), nach der insbesondere der gewaltsame Erwerb von Staatsgebiet keine Anerkennung findet, gehört heute als Grundsatz zu den zwingenden Regeln des Völkerrechts, so Karl Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 112. Sie setzte sich in der Staatenpraxis ab 1932 durch (Heiko Krüger: Der Berg-Karabach-Konflikt, Heidelberg 2009, S. 99, Anm. 17 m.w.N.).
  16. Zitiert nach Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 67, 105.
  17. Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 57 f. mit weiteren Nachweisen, vgl. dagegen zur opinio iuris der Staaten bis 1945 S. 103.
  18. Urs Saxer: Die internationale Steuerung der Selbstbestimmung und der Staatsentstehung. Selbstbestimmung, Konfliktmanagement, Anerkennung und Staatennachfolge in der neueren Völkerrechtspraxis, Springer, Berlin/Heidelberg 2010, ISBN 978-3-642-10270-7, S. 402.
  19. Vgl. hierzu Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 110 f.
  20. Wolfgang Benedek, Artikel "Selbstbestimmung" in: Adolf Reifferscheid et al.: Ergänzbares Lexikon des Rechts, 4/910, 2001, S. 1 ff.
  21. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Mohr Siebeck, 2004, Teil II Kap. II Abschn. d, S. 66 ff.
  22. Gottlieb Schnapper-Arndt: Fünf Dorfgemeinden auf dem Hohen Taunus: eine socialstatistische Untersuchung über Kleinbauernthum, Hausindustrie und Volksleben (= Gustav Schmoller (Hrsg.): Staats- und socialwissenschaftliche Forschungen, 4. Band, 2. Heft). Duncker & Humblot, Leipzig 1883, S. IV ff. (Digitalisat; PDF; 37,1 MB).
  23. Dies ist aber zum Zeitpunkt der Einverleibung juristisch nicht zutreffend gewesen, vgl. in diesem Zusammenhang insbes. Raschhofer/Kimminich, Die Sudetenfrage, S. 275: "Seiner völkerrechtlichen Natur nach war der Übergang der Gebietshoheit [hinsichtlich des Sudetenlandes, Anm.] von der Tschechoslowakei auf Deutschland im September 1938 nicht Annexion, sondern eine Adjudikation[wp] durch Großmächte­entscheid auf Grund der Erklärung der Zessions­bereitschaft der Tschechoslowakei vom 21. September 1938 […]."
  24. Johannes Frackowiak (Hg.): Nationalistische Politik und Ressentiments. Deutsche und Polen von 1871 bis zur Gegenwart (= Berichte und Studien Nr. 64), V&R Unipress, Göttingen 2013, Abschnitt Die deutsche Volksliste als Instrument der nationalsozialistischen Germanisierungs­politik in den annektierten Gebieten Polens 1939-1945.
  25. Matthias von Hellfeld: Die Genese Europas III, Abschn. 6. Der "Kalte Krieg" - Nachkriegsordnung.
  26. Die Öffentliche Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 24 (1975), S. 369.
  27. Bernhard Kempen[wp]: Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31975-4, S. 261.
  28. Manfred Overesch[wp]: Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland: Jahre der Entscheidung 1945-1949, Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung, 1989, S. 22.
  29. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Deutscher Bundes-Verlag, 1960, S. 2008.
  30. Klaus Rehbein: Die westdeutsche Oder/Neiße-Debatte. Hintergründe, Prozeß und das Ende des Bonner Tabus. Lit Verlag, Berlin 2006 (= Politik und Geschichte 6; zugl. Diss. Univ. Hannover, 2005), ISBN 3-8258-9340-5, S. 93.
  31. Gerald Schmitz, Tibet und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, de Gruyter, Berlin 2018, S. 147; Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 363 ff.; Stefan Oeter[wp], Selbstbestimmungsrecht im Wandel, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht[wp] (ZaöRV) 52, 1992, S. 741-780, hier S. 750, Anm. 42.
  32. Margret Johannsen: Der Nahost-Konflikt, 2., aktualisierte Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 136.
  33. Naher Osten: Loch im Kopf, Der Spiegel am 21. Dezember 1981
    Anreißer: Menachem Begin[wp] hat es wieder einmal allen gezeigt. Im Handstreich annektierte er die Golanhöhen und beschwor damit eine neue Nahostkrise herauf.
  34. "Die Golan-Höhen gehören uns"], Der Tagesspiegel am 2. Januar 2004
    Anreißer: Israel plant verstärkte Besiedlung. Washington verlangt eine Erklärung.

Querverweise

Netzverweise