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BVerwG-6-B-9.06-VG-17-K-1433-03-offen.pdf(Dateigröße: 50 KB, MIME-Typ: application/pdf)

Titel
Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B 9.06
Autor
BVerwG
Datum
26. Juni 2006
Größe
9 Seiten, 50 KB
Quelle
-

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 9.06 VG 17 K 1433/03

Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK

Beschluss des 6. Senats vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B 9.06 I. VG Stuttgart vom 23.11.2005 - Az.: VG 17 K 1433/03 -

Aus der Begründung
...
Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht knüpft an eine freiheitlich-demokratische Tradition an, die bis auf die Französische Revolution von 1789 und die Reformzeit in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass es Pflicht aller männlichen Staatsbürger ist, für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren personale Träger auch sie selbst sind, einzutreten (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48,127).
...
Denn für die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer lassen sich sachliche Gründe finden, die vor Art. 14 EMRK standhalten. Solche Gründe können darin erblickt werden, dass Frauen typischerweise nach wie vor im familiären Bereich größeren Belastungen ausgesetzt sind als Männer.
...

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