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Parteienstaat

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Das Schlagwort Parteienstaat bezeichnet einen Staat, dessen Staatsgewalt hauptsächlich von politischen Parteien und gesellschaftlichen Interessen­gruppen dominiert wird. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen "Staats­gewalten" (Legislative, Exekutive und Judikative, siehe: Gewaltenteilung) ausschließlich in der Verfügungsgewalt von politischen Parteien und der mit selbigen assoziierten Lobbyverbände befinden.

Ein Parteienstaat ist eine Parteiendemokratie[wp], wenn sich die Parteien demokratischen Wahlen stellen und an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirken. In Deutschland ist dies im Artikel 21 des Grundgesetzes und im Parteiengesetz[wp] geregelt.

Zu Beginn der Weimarer Republik[wp] wurde der Begriff als Fehdewort benutzt, um gegen die Demokratie und Republik zu agitieren. Der Parteienstaat galt als Gegenstück zu dem über­kommenen Ämter- und Beamten­staat der konstitutionellen Monarchie, der als neutraler, politikfreier, vor allem vom "Gezänk der Parteien" freier Staat begriffen wurde, der gegenüber der Gesellschaft nicht nur selbständig war, sondern sich gerade dadurch positiv abhob. Dieser Begriff war also aufgeladen mit Ressentiments und Vorurteilen gegen Demokratie, Republik und natürlich gegen die Parteien.[1]

Literatur

  • Hans Apel: Die Deformierte Demokratie: Parteienherrschaft in Deutschland, Deutsche Verlags-Anstalt 1991, ISBN 3-421-06598-5

Einzelnachweise

Querverweise